Sachbezug – Firmenwagen: Ein verschärfter Nachweisrahmen?
Die Bereitstellung eines Fahrzeugs durch den Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer stellt, sofern es privat genutzt wird, einen Sachbezug dar, der der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Dies ergibt sich aus Artikel L. 242-1, Absatz 1 des französischen Sozialversicherungsgesetzbuchs sowie aus der Verordnung vom 10. Dezember 2002 (Artikel 3, Absatz 1). Diese Regelung gilt auch dann, wenn das Fahrzeug über einen Dritten zur Verfügung gestellt wird (BOSS-AN-30; Cass. 2. Zivilsenat, 21. Juni 2018, Nr. 17-21.652).
Strengere Anforderungen an die Beweislast
In einer aktuellen Entscheidung vom 9. Januar 2025 (Cass. 2. Zivilsenat, Nr. 21-15.766 und 21-25.916) hat der französische Kassationshof seine Rechtsprechung geändert und die Beweislast für Arbeitgeber hinsichtlich des Sachbezugs für Firmenfahrzeuge verschärft.
Im vorliegenden Fall stellte eine Vereinigung Arbeitnehmern dauerhaft Fahrzeuge sowohl für berufliche als auch für private Zwecke zur Verfügung. Die Arbeitnehmer zahlten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, während der Arbeitgeber die von der Vereinigung ausgestellten Rechnungen beglich. Die französische Sozialversicherungsbehörde (Urssaf) führte jedoch eine Prüfung durch und setzte eine Nachforderung an, da:
- die private Nutzung des Fahrzeugs nicht vollständig durch die Beiträge der Arbeitnehmer gedeckt war und somit ein Sachbezug vorlag;
- der Arbeitgeber die ausschließliche berufliche Nutzung der Fahrzeuge nicht nachweisen konnte;
- die vom Arbeitgeber bezahlten Rechnungen nicht hinreichend belegten, dass nur berufliche Kosten übernommen wurden.
Eine Verschiebung der Beweislast
Der Kassationshof bestätigte die Auffassung der Urssaf und stellte klar, dass:
- Die Urssaf zunächst nachweisen muss, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern dauerhaft ein Fahrzeug zur Verfügung stellt.
- Danach liegt es am Arbeitgeber, zu beweisen, dass diese Bereitstellung keinen Sachbezug darstellt – selbst wenn das Fahrzeug über einen Dritten bereitgestellt wird.
- Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass er ausschließlich die Kosten für beruflich gefahrene Kilometer übernimmt. Dabei reichen bloße Rechnungen eines Dritten als Beleg nicht aus; es müssen zusätzliche Nachweise erbracht werden.
Da der Arbeitgeber nicht eindeutig nachweisen konnte, dass die gezahlten Beträge ausschließlich berufliche Fahrten abdeckten, wurde die Nachforderung auf Grundlage einer pauschalen Bewertung des Sachbezugs als gerechtfertigt angesehen.
Eine Abkehr von früherer Rechtsprechung
Diese Entscheidung markiert eine Abkehr von früheren Urteilen, in denen der Kassationshof die Beweislast vor allem bei der Urssaf sah (Cass. 2. Zivilsenat, 11. Mai 2023, Nr. 21-24.242; Cass. 2. Zivilsenat, 9. Dezember 2021, Nr. 20-14.050; Cass. 2. Zivilsenat, 22. September 2022, Nr. 21-10.760).
Künftig müssen Arbeitgeber eine strenge Überwachung und Dokumentation der beruflichen Fahrten ihrer Arbeitnehmer einführen und schlüssige Beweise dafür erbringen, dass keine private Nutzung der bereitgestellten Fahrzeuge vorliegt.
Empfehlung: Angesichts der verschärften Kontrollen durch die Urssaf sollten Unternehmen mit ähnlichen Regelungen rechtzeitig aussagekräftige Nachweise vorbereiten (detaillierte Fahrtenbücher, konkrete Bescheinigungen, präzise Belege), um eine Nachforderung zu vermeiden.